ASV Holter 1970 e.V.
Gewässerordnung
gültig ab 01.01.2012
§1 Angelgeräte
Die Angelgeräte, die jedes Mitglied zum Fischfang mit sich führt, müssen vollständig und sich in einem gebrauchsfähigen Zustand befinden. Das bedeutet, es müssen zwingend der gültige Fischereischein und der Vereinsausweis mit der Jahresbeitragsmarke vom jeweils laufenden Jahr mitgeführt werden. Dieses kann vom amtierenden Vorstand jederzeit kontrolliert werden. Als Angelgerätschaft sind folgende Utensilien mitzuführen: Lösezange bzw. Hakenlöser, Unterfangkescher, Messer, Maßband sowie ein geeigneter Fischtöter.
Zum Fischfang dürfen von jedem ordentlichen Mitglied max. 3 Ruten, davon eine Rute für Raubfisch benutzt werden. Das Friedfischangeln ist grundsätzlich nur mit Einzelhaken erlaubt.
§2 Schonzeiten und Mindestmaße
Zu den gesetzlichen Mindestmaßen sind folgende Änderungen gegenüber denen vom Landesverband NRW festgelegt: Hecht 55cm
Zander 55cm
Während der Hechtschonzeit (15.02. bis 30.04.) ist das Angeln mit sämtlichen Raubfischködern verboten. Hierzu zählen: Köderfisch, Twister, Gummifisch, Jerkbaits, Blinker, Spinner, Wobbler, Streamer, Dropshots, Berkley-Nitroworms und Tubenfliegen.
Hecht und/oder Zander, die während der jeweiligen, gesetzlich festgelegten Schonzeiten gefangen werden, sind behutsam vom Haken zu lösen und vorsichtig ins Gewässer zurückzusetzen.
§3 Fangbegrenzung
Jedes ordentliche Mitglied darf pro Jahr insg. 12 Raubfische (Hecht, Zander, Wels) den Vereinsgewässern des ASV Holter 1970 e.V. (Holter, Gilde, Phönix) entnehmen. Der Fang von eingesetzten Regenbogenforellen ist auf wöchentlich 3 Stück begrenzt. Mehr gefangenen Fische dieser Arten sind behutsam vom Haken zu lösen und vorsichtig ins Gewässer zurückzusetzen.
§4 Gastangler
Folgende Richtlinien gelten für Gastangler, welche vom ordentlichen Vereinsmitglied zum Fischen eingeladen werden: Der Gastangler ist im Besitz eines gültigen Fischereischeins. Geangelt werden darf insg. (Vereinsmitglied + Gast) mit 3 Ruten davon eine Rute auf Raubfisch, NICHT 6 Ruten. Selbstverständlich gilt für jeden Gastangler die Gewässerordnung des ASV Holter 1970 e.V.
§5 Waidgerechtes Angeln
Untermaßige und/oder in den Schonzeiten gefangene Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und mit der nötigen Sorgfalt zur Erhaltung ins Gewässer zurückzuführen.
§6 Gemeinschafts-/Vereinsangeln
Es werden 3 Gemeinschafts-/Vereinsangeln pro Jahr vom ASV Holter 1970 e.V. ausgerichtet. Diese werden den Vereinsmitgliedern auf der Jahreshauptversammlung und mit der Post zum Anfang des jeweiligen Jahres mitgeteilt. Es handelt sich hierbei, wenn auf der Jahreshauptversammlung nicht anders beschlossen:
Anangeln = Forellenangeln (Forellenbesatz)
Nachtangeln (kein Sonderbesatz)
Abangeln (kein Sonderbesatz)
§7 Arbeitseinsätze
Es werden im jeweiligen Jahr Arbeitseinsätze durchgeführt, davon sind von jedem ordentlichen Vereinsmitglied mindestens 3 Einsätze verpflichtend. Die Bestätigung der Teilnahme erfolgt durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes auf die dafür zur Verfügung gestellten Vordrucke. Die Verantwortung für die Bestätigung trägt das jeweilige Vereinsmitglied. Sollten von einem Mitglied keine 4 Arbeitseinsätze geleistet werden können, so werden der entsprechenden Person die fehlende Leistung mit 25,-€/pro Einsatz zum Jahresbeitrag berechnet. Weiterhin besteht die Möglichkeit, fehlende Arbeitseinsätze an anderen Terminen individuell zu erbringen. Anerkannt wird diese Art der Arbeitseinsätze nur, wenn eine vorherige Absprache mit dem Vorstand erfolgt ist. Die bestätigten Arbeitseinsätze sind bis zum 15.12. eines jeden Jahres dem Vorstand auszuhändigen. Hierfür steht unter anderem der Postkasten “Holter“ zur Verfügung.
§8 Fangmeldung
Jedes ordentliche Mitglied des ASV Holter 1970 e.V. ist verpflichtet eine Fangmeldung (nur für dem entsprechenden Gewässer entnommene Fische) zu erstellen und diese bis zum 15.12. eines jeden Jahres im Postkasten (Holter) einzuwerfen. Die Fangmeldung sollte folgende Informationen beinhalten: Anzahl, Art, Größe und/oder Gewicht und Gewässer. Hierfür kann von jedem Vereinsmitglied ein entsprechendes Fangformular vom Schriftführer angefordert werden. Hat ein Vereinsmitglied im abgelaufenen Jahr keine Fänge zu melden, besteht trotzdem die Abgabepflicht des Fangformulars um einen gezielten Besatz zu ermöglichen. Eine Nichtabgabe wird mit einer Gebühr von
100,-€ zum Jahresbeitrag belastet.
§9 Naturschutz
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet alle Gewässer sauber und ordentlich zu halten und keinen Müll z.B. Dosen oder Flaschen am Angelplatz liegen zu lassen.
WIR ANGLER SIND UMWELT-UND NATURSCHÜTZER!
§10 Verstöße
Verstöße gegen diese Gewässerordnung und/oder gegen die Vereinssatzung können zum Ausschluß aus dem Verein führen.
§11 Organisation
Der Vorstand des ASV Holter 1970 e.V. übernimmt für den Verein folgende Bereiche:
1. Organisation
2. Planung
3. Geschäfte
4. Besatz
5. Neuaufnahmen